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Sicherung des Lebensunterhalts

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, zweites Buch (SGB II) sind immer individuelle Leistungen, die die persönlichen Umstände - soweit gesetzlich möglich - berücksichtigen. Diese Leistungen müssen beantragt werden. Liegen die Anspruchsvoraussetzung vor, werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, gewährt. Weiterhin können auf Antrag Leistungen zur Bildung und Teilhabe gewährt werden.

Erstantrag

Wenn Sie zum ersten Mal Leistungen nach dem SGB II beantragen, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Bezirksstelle in Ihrem Wohnort. Die Antragsannahme erfolgt immer in einem persönlichen Beratungsgespräch im Rahmen eines vereinbarten Termins bei Ihrer Leistungssachbearbeiterin oder bei Ihrem Leistungssachbearbeiter.

Weiterbewilligungsantrag

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für einen gesetzlich vorgegebenen Zeitraum bewilligt, in der Regel für ein Jahr. Rechtzeitig vor dem Ablauf müssen die Leistungen wieder beantragt werden.

Ein wichtiger Hinweis: Geben Sie den Weiterbewilligungsantrag verspätet ab - also erst nach Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums - erhalten Sie für die Zwischenzeit keine Leistungen. Geben Sie daher Ihre Weiterbewilligungsanträge möglichst frühzeitig ab.


Anspruchsvoraussetzungen

Einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben Personen im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 bis 67 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

  • Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
  • Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt oder den Unterhalt seiner Familie nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften sichern kann und die erforderlichen Hilfen nicht von anderen - von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen - erhält.

Leistungen erhalten auch Personen, die einen Leistungsanspruch haben und mit Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zum Beispiel Partner und Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.